Krankmeldung & Beurlaubung

Sollte Ihr Kind krank sein oder aus wichtigen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen können, erfahren Sie hier, wie Sie genau vorgehen müssen.

So melden Sie Ihr Kind krank

Schüler*innen, die den Unterricht versäumen, müssen morgens bis spätestens 7.30 Uhr von ihren Eltern per E-Mail unter krankmeldung-schakoe@lvr.de entschuldigt werden.

Geben Sie dabei bitte die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit an. Eine schriftliche Entschuldigung ist am ersten Tag nach dem Wiedererscheinen vorzulegen. Die Schule kann gegebenenfalls ein ärztliches Attest verlangen.

Beurlaubung vom Unterricht

Eine Beurlaubung (Befreiung) vom Unterricht muss mindestens sieben Tage vorher bei der Klassenleitung schriftlich beantragt und begründet werden. Über Befreiungen von mehr als einem Tag oder unmittelbar vor oder nach den Ferien entscheidet die Schulleitung.

Weitere Hinweise zur Beurlaubung

Für eine Beurlaubung vom Unterricht bedarf es eines "wichtigen Grundes". Dazu gibt es klare Vorgaben im Erlass "Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen" (§ 43 Absatz 4 Satz 1, SchulG NRW).

Eine Beurlaubung ist zum Beispiel aus persönlichen Gründen möglich, bei religiösen Feiern, bei Hochzeit, Geburt oder auch bei schweren Erkrankungen oder bei einem Todesfall in der Familie. Auch die Teilnahme an Wettbewerben, künstlerischen Aufführungen oder Sportveranstaltungen kann ein Grund für eine Beurlaubung sein.

Der vorgenannte Erlass enthält eine ausdrückliche Regelung: Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien dürfen Schüler*innen nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) über die Klassenlehrkraft an die Schulleitung der Schule zu stellen. Wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.